Der Handelsverband Deutschland (HDE) begrüßt die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Preisauszeichnung pfandpflichtiger Waren. Der EuGH hat in der vergangenen Woche festgestellt, dass eine Sicherheitsleistung, wie beispielsweise das Flaschenpfand, bei der Preisauszeichnung im Einzelhandel nicht in den Gesamtpreis einbezogen werden muss. Vielmehr kann diese Leistung separat neben dem Preis für die Ware ausgewiesen werden, wie in Deutschland marktüblich und in der Preisangabenverordnung vorgeschrieben.
„Die Entscheidung schützt vor allem die Interessen der Verbraucher, die nun weiterhin den Warenpreis am Regal unabhängig von einer Pfandpflicht leicht vergleichen können“, so Peter Schröder, HDE-Bereichsleiter Recht und Verbraucherpolitik. Die Verbraucherinnen und Verbraucher seien die Preisauszeichnung mit separat ausgezeichnetem Pfandbetrag zudem seit vielen Jahren gewohnt. Eine Änderung hätte daher für erhebliche Verunsicherung gesorgt. Aber auch umweltpolitische Gesichtspunkte sprechen aus Sicht des HDE für die gewohnte Form der Nennung des Pfandbetrags neben dem Gesamtpreis. „Würde der Pfandbetrag mit dem Warenpreis zusammengerechnet, erschienen ressourcenschonend in Pfandverpackungen verkaufte Produkte dem Verbraucher auf den ersten Blick teurer als sie tatsächlich sind. Verbraucher hätten dadurch tendenziell eher zu Artikeln gegriffen, die in Einwegverpackungen verkauft werden“, so Schröder weiter.
Besonders wichtig sei die mit der EuGH-Rechtsprechung verbundene Rechtssicherheit, die nun für die Unternehmen gewährleistet werde. „Der Klage des Vereins Sozialer Wettbewerb lag keine Verletzung der Verbraucherinteressen zugrunde. Sie hat daher ohne Not für Rechtsunsicherheiten im Einzelhandel gesorgt“, betont Schröder. Nun sei klar, dass die Unternehmen ohne Risiken auch den Vorgaben der erst 2022 in Kraft getretenen Neuregelung in der Preisangabenverordnung zur Preisauszeichnung bei pfandpflichtigen Waren (§ 7 PAngV) folgen könnten. „Die Entscheidung beendet damit einen lästigen und überflüssigen juristischen Streit“, so Schröder.